Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anhängervermietung Tremer.

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortlaufend AGB genannt) beinhalten alle wesentlichen vertraglichen Bedingungen zwischen Anhängervermietung Tremer, Michael Tremer, Abingdon-Str. 18, 86956 Schongau (fortlaufen AVT genannt) und den Kunden (fortlaufend Mieter genannt) und gelten für die Vermietung von Anhängern und Zubehör. Mieter sind im Sinne dieser AGB Verbraucher und/oder Unternehmer.

  1. Präambel

    Die Firma AVT betreibt zum Zweck der Vermietung von Auto-Anhängern die Webseite autoanhänger-schongau.de und autotransporter-fahrzeuganhaenger.de. Der Mieter kann von AVT einen Auto-Anhänger zu den jeweils gültigen Konditionen für einen begrenzten Zeitraum anmieten. Diese AGB sind Bestandteil des mit dem Mieter abzuschließenden Mietvertrags.

  2. Geltungsbereich

    Die AGB gelten für die Nutzung der unter Punkt 1 genannten Webseiten als auch gegenüber privaten und geschäftlichen Mietern. Ausgenommen hiervon sind abweichende Bestimmungen in diesen AGB für private oder geschäftliche Mieter. Bezüglich der Punkte 8. bis 11. gelten diese AGB vom dem Zeitpunkt an, an dem der Mieter die Buchungsbestätigung durch die AVT erhalten hat.

    Diese AGB werden jeweils Vertragsbestandteil der zwischen AVT und den Mieter individuell abgeschlossenen Mietverträge. Darüber hinaus gilt, sofern der Mieter Unternehmer ist, dass abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters, weder Vertragsbestandteil sind, noch für den abzuschließenden Vertrag Gültigkeit haben, auch wenn diese der AVT vor Vertragsabschluss bekannt gemacht wurden.

  3. Versicherung

    Der vom Mieter angemietete Auto-Anhänger ist gemäß der jeweils geltenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB)“ versichert.

    Die Anhänger sind ausschließlich haftpflichtversichert. Der Mieter hat die Möglichkeit eine Teil- oder Vollkaskoversicherung bei einem Versicherer seiner Wahl für die Mietdauer abzuschließen. Tut er dies nicht ist er gegenüber der AVT voll haftbar für Schäden oder Verlust durch Diebstahl oder bei unbefugter Wegnahme.

    Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, sobald der Mieter den Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Punkt 6 benutzt oder der berechtigte Anhängernutzer grob fahrlässig handelt.

  4. Anhängerstand

    Der Anhänger wird dem Mieter in einem ordnungsmäßigen und verkehrssicheren Zustand übergeben. Der Übergabestandort des Anhängers kann abweichen vom Firmensitz der AVT und wird in der Buchungsbestätigung genannt.

    Bei Übergabe des Anhängers wird von AVT ein Übergabeprotokoll erstellt auf dem etwaige Vorschäden aufgeführt sind, welche selbstsprechend von der Mieterhaftung ausgenommen werden. Der Mieter hat den Anhänger nebst im absperrbaren Anhängerkoffer befindlichen Zubehör, gemäß im Anhang des Mietvertrages aufgeführten Zubehörliste wie zum Beispiel Anhängerschloss und Verzurrgurte, stets sorgsam und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen rechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers bei der AVT zu informieren, insbesondere gelten hier auch die im Anhängerkoffer enthaltenen Regeln für den Betrieb des Anhängers.

    Der Anhänger muss zu jeder Zeit mit dem im Anhängerkoffer befindlichen Schloss, auch bei Fahrten mit Pausen, abgesperrt werden.

  5. Berechtigter Anhängernutzer (Zugfahrzeuglenker)

    Der Anhänger darf nur vom Mieter, seinen Familienmitgliedern oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden und soweit der Mieter Unternehmer ist, dessen Arbeitnehmern. Der berechtigte Anhängernutzer muss einen deutschen Personalausweis oder Reisepass besitzen, mindestens 21 Jahre alt sein und seit drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Falls der Mieter nicht der Fahrer ist, hat der Mieter selbsttätig zu prüfen, ob der jeweilig berechtigte Anhängernutzer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gemäß dieser AGB ist. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen berechtigten Anhängernutzers wie sein eigenes zu vertreten. Alle dem Mieter betreffende Bestimmungen dieser AGB als auch des Mietvertrages gelten ebenso für den jeweiligen berechtigten Anhängernutzer. Der Mieter hat den berechtigten Anhängernutzer bezüglich des Inhalts dieser AGB als auch des Mietvertrages zu informieren.

    Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Anhängernutzer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich die AVT gemäß dieser AGB vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für gegebenenfalls offenen Forderungen, welche der Mieter eventuell nicht ausgleicht.

  6. Nutzung des Anhängers

    Dem berechtigten Anhängernutzer ist es nicht gestattet, technische Veränderungen am Anhänger vorzunehmen oder den Anhänger zu folgende Zwecke zu verwenden:

    1. Rennen jeder Art,
    2. aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen,
    3. Geländefahrten,
    4. Fahrzeugtests,
    5. Fahrschulungen,
    6. Personenbeförderung,
    7. Beförderung von gefährlichen Stoffen (z.B. explosiv, leicht entzündlich, giftig, radioaktiv oder sonstige gefährliche Stoffe),
    8. Begehung von rechtswidrigen Handlungen oder Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
    9. Tiertransporte
    10. Fahrten mit mehr als 80 kmh und
    11. die Weitervermietung an Dritte.

    Der Anhänger ist vom Mieter im Mietzeitraum regelmäßig vor Antritt der Fahrt auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Der Mieter darf den gemieteten Anhänger nicht überladen und die zulässige Achslast pro Rad darf nicht überschritten werden, ebenso wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss stets ordnungsgemäß gesichert sein, und eine überhöhte oder gewichtsmäßig unausgeglichene Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen.

    Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung von AVT ausgetauscht und verändert werden.

    Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung der AVT innerhalb der EU zulässig.

    Für die ordnungsgemäße Sicherung des zu befördernden Gutes ist der Mieter eigenverantwortlich.

    Eine nicht gestattete Verwendung gemäß Punkt 6 führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und kann nicht abschätzbare rechtliche Folgen mit sich führen, die der Mieter gesamtschuldnerisch zu verantworten hat.

  1. Reservierung

    Reservierungen sind zu den Konditionen gemäß Tarifwahl für die AVT verbindlich, jedoch nicht zur tatsächlichen Verfügbarkeit des Anhängers. Reservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung der AVT und Anzahlung oder Bezahlung der Gesamtsumme durch den Mieter, als verbindlich anzusehen.

  2. Mietpreis / Lieferkonditionen / Kaution

    Es gilt stets der auf der Unternehmenswebseite https://autotransporter-fahrzeuganhaenger.de/ angegebene Preis gemäß Preisliste. Neue Preise ersetzen grundsätzlich alte Preise auf der Preisliste. Ausgenommen davon gelten individuell vereinbarte Preise und Konditionen, welche auf dem Mietvertrag schriftlich aufzuführen sind. Individuell vereinbarte Preise und Konditionen verfallen rückwirkend, wenn der Mieter die Zahlung der Rechnung nicht binnen der auf der Rechnung vereinbarten Zahlungsfrist leistet.

    Alle Preise gelten ab Lieferort (EXW gemäß Incoterms 2010). Als Lieferort gilt die jeweilig im Mietvertrag genannte Mietstation. Im Mietpreis ist stets der Preis für das für die Mietzeit überlassene Zubehör enthalten.

    Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 100,- € und ist im Mietvertrag bestimmt. Bei Auslandsfahrten kann die Kaution höher liegen jedoch maximal die Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Anhängers betragen. Die Kaution wird verrechnet mit etwaigen Beschädigungen durch den Mieter die der Anhänger oder das Zubehör bis zur Rückgabe erleidet. Trifft den Mieter keine Schuld, hat er dies nachzuweisen und alle Beweise zu sichern.

  3. Zahlungsbedingungen

    Der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis ist zuzüglich der darin vereinbarten Kaution, spätestens bei der Abholung des Anhängers vollständig und ausschließlich in bar oder per EC- oder Kreditkarte zu bezahlen. Eine Nichtbezahlung aus Mangel an Bargeld oder nicht gedeckten EC- oder Kreditkarten, kommt einer Stornierung gemäß Punkt 11 gleich. Ausgenommen hiervon sind individuelle schriftliche Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Zuschläge und Verzugszinsen in voller Höhe, ohne Abschlag. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.

  4. Bereitstellung des Anhängers

    Der Anhänger wird von AVT zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Zeitpunkt bereitgestellt. Nachdem die Mietstation über keine Öffnungszeiten verfügt, ist eine frühzeitige oder spätere Bereitstellung ohne telefonische Absprache nicht möglich. AVT behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist dies der AVT nicht möglich, ist die AVT berechtigt, die Buchung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung und/oder Kaution zurück. Weitergehende Schadensersatzansprüche durch den Mieter sind ausgeschlossen.

  5. Stornierung

    Der Mieter hat das Recht bis zu 24 Stunden vor dem vertraglich oder in der Buchungsbestätigung vereinbarten Mietbeginn oder dem geschlossenen oder noch zu schließenden Mietvertrag, kostenlos zu stornieren. Bei einer Stornierung durch den Mieter binnen 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises fällig, die in voller Höhe binnen 7 Tagen bezahlt werden muss.

  6. Rücktritt

    Der Mieter ist jederzeit nach dem Mietbeginn zum Rücktritt berechtigt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund zählt auch, wenn der Anhänger Sicherheitsmängel aufweist oder Sachmängel bestehen, welche die Nutzung des Anhängers aufheben. Es gelten die darüber hinaus die gesetzlichen Rücktrittsvorschriften der §§ 323 ff. BGB.

  7. Unfälle / Schäden / Diebstahl

    Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigen Schaden durch Fremdeinwirkung oder mit Fremdschaden oder bei Diebstahl oder Vandalismus, ist vom Mieter unmittelbar die Polizei als auch AVT zu verständigen. Der Mieter muss der AVT spätestens bei Rückgabe des Anhängers einen Unfall- oder Diebstahlsbericht schriftlich vorlegen aus dem im Fall eines Unfall, Brand-,Wild- oder sonstigen Schaden ein lückenloser Vorgang der Schadensentstehung hervorgeht. Ein Diebstahlsbericht muss die Erkenntnisse der Tat möglichst exakt wiedergeben und mit Name und Anschrift von etwaige Zeugen versehen sein und die Angabe über das ordentlich Abschließen des Anhängers gemäß gemäß Punkt 4 beinhalten, soweit dies nicht versäumt wurde. Ein Unfallbericht muss mit Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen versehen sein, sowie die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Daten der Haftpflichtversicherung/en der Unfallteilnehmer beinhalten. Gegnerische Ansprüche dürfen vom Mieter grundsätzlich nicht anerkennt werden.

    Bei geringfügigen Schäden oder plötzlich auftretenden Verschleißschäden ist umgehend, noch vor der Weiterfahrt die AVT telefonisch zu verständigen.

  8. Nachträgliche Änderung der Mietzeit

    Bei vorzeitiger Rückgabe des gemieteten Anhängers gelten unter Berücksichtigung der Stornobedingungen gemäß Punkt 11, die unter Punkt 8 genannten Mietpreise und Konditionen für den tatsächlichen Mietzeitraum. Soweit der Mieter kein gewerblicher Kunde ist, entfallen individuell im Mietvertrag vereinbarte Konditionen.

    Die Verlängerung der Mietdauer ist nach Verfügbarkeit möglich. AVT ist in diesem Fall berechtigt, den Mietpreis so zu berechnen, als wäre ein neuer Mietvertrag von Zeitpunkt der Verlängerung entstanden. Abgesehen von den anzupassenden Preisen verlängert sich dadurch der Mietvertrag.

    Ist es dem berechtigten Anhängernutzer nicht möglich, den Anhänger zum vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben aus Gründen, die er nicht zu verschulden hat, verlängert sich der Mietvertrag automatisch. AVT ist in diesem Fall berechtigt, den Mietpreis so zu berechnen, als wäre ein neuer Mietvertrag von Zeitpunkt der Verlängerung entstanden. Der Mieter haftet in diesem Fall für entstehende Differenzen aus Mietausfällen von nachfolgenden Buchungen, die AVT zu belegen hat. Als Beweis für nachfolgende Buchungen gilt eine Buchungsbestätigung.

  9. Haftung durch AVT

    Die Gewährleistung der AVT richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AVT ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Zudem haftet AVT im Umfang der bestehenden Anhängerversicherung im Schadensfall. Für den Fall, dass ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet die AVT für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht der AVT nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch die AVT in schuldhafter Weise durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

    Bei Nichtbereitstellung haftet die AVT nur bei persönlichem Verschulden, wie zum Beispiel Doppelvermietung, in Höhe der Miet- und gegebenenfalls Anfahrtskosten des Mieters, nicht jedoch für weitere dem Mieter entstandene Schäden oder Folgeschäden. Der Nachweis ist vom Mieter zu führen. Ein Haftungsausschluss erfolgt bei verspäteter Rückgabe durch den Vormieter und/oder Schadensereignisse wie z.B. Diebstahl, Unfall oder schadhafte Rückgabe.

    Im Übrigen ist eine Haftung auch für Mangel und Mangelnachfolgeschäden ausgeschlossen, soweit dies mit den geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist.

  1. Haftung des Mieters

    Der Mieter haftet gemäß den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Verletzungen aus dem Mietvertrag begeht. Die Mieter hat insbesondere den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn bei Mietbeginn übernommen hat. Im Schadensfall erstreckt sich die Haftung des Mieters auch auf entstehende Schadensnebenkosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, der AVT nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

    Der Mieter hat den Anhänger gegen Beschädigung und Diebstahl zu sichern. Zur Diebstahlsicherung steht ein Anhängerschloss zur Verfügung, welches auf während der Fahrt angebracht werden kann. Dennoch haftet der Mieter vollumfänglich bei Diebstahl oder Vandalismus, wenn er es versäumt, eine Diebstahlversicherung abzuschließen.

    Der Mieter haftet auch für verloren gegangenes, gestohlenes oder durch ihn selbst oder durch Fremdverschulden beschädigtes Zubehör.

    Der Mieter haftet unbeschränkt für von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, während der Mietzeit. Der Mieter stellt die AVT frei von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten, welche seitens Behörden oder sonstige Stellen von der AVT wegen solcher Verstöße erhoben werden. Die AVT hat das Recht, eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10,- € zu erheben, als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand welcher der AVT für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, welche von Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte an die AVT gerichtet werden, zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen, es sei denn der Mieter weist nach, dass der AVT dadurch ein geringerer Aufwand oder gar kein Schaden entstanden ist.

  2. Rückgabe des Anhängers

    Der Anhänger ist vom Mieter am vertraglich festgesetzten Rückgabezeitpunkt mit einer Kulanzfrist von einer Stunde an der vereinbarten Mietstation zurück zu geben.

    Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör gemäß Zubehörliste an die AVT zurück zu geben.

    Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Mieter hat hierbei den Anhänger das vollständige Zubehör und den Kfz-Schein unverzügliche an der vertragsgemäßen Mietstation herauszugeben.

    Der Anhänger wird vom Mieter besenrein übergeben. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter den Anhänger vor der Rückgabe zu reinigen. Wird der Anhänger ungereinigt übergeben, fällt eine Reinigungspauschale in Höhe von 50,- € an, welche die AVT mit der Kaution verrechnen darf.

    Bei Beschädigung des Anhängers hat der Mieter bei Rückgabe ein Schadensereignisprotokoll abzugeben und für den gesamten Schaden aufzukommen. Bei Fremdverschulden hat er dies nachzuweisen.

  3. Widerrufsrecht

    Dem Mieter steht gemäß $ 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB kein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht zu.

  4. Datenschutz

    Die AVT speichert und verarbeitet persönliche Daten des Mieters als auch von Kundenanfragen auf den Webseiten und den lokalen EDV Systemen von AVT. Gespeichert werden alle für eine ordentliche Rechnungsstellung als auch Kontaktaufnahme per Telefon oder Email relevanten Daten. Es gelten stets die Datenschuzbestimmungen auf den Webseiten der AVT.

  5. Ergänzende Bestimmungen

    Der Mietvertrag kann nur schriftlich erstellt und rechtsgültig vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen und sind falls eine Partei der Auffassung sein sollte, dass diese getroffen und vereinbart wurden, schriftlich auf dem Mietvertrag festzuhalten um Gültigkeit zu erlangen.

    Neben dem Mieter und dem berechtigten Anhängernutzer, haftet auch der Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn dieser nur Vertreter des Mieters ist, persönlich als Gesamtschuldner, insbesondere auch dann, wenn er zur Unterzeichnung des Mietvertrages nicht bevollmächtigt war.

    Eine Gegenrechnung oder Aufrechnung mit etwaigen Forderungen des Mieters gegen AVT ist grundsätzlich ausgeschlossen.

  6. Gerichtsstand & anwendbares Recht

    Der Gerichtsstand ist ausschließlich das örtlich zuständige Amtsgericht von AVT. Es gilt deutsches Recht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages. Im Übrigen gilt § 306 BGB.

Stand: April 2017

©Michael Tremer 2017

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